neu ab 1.Mai 2006

    • neu ab 1.Mai 2006

      (ADAC) Änderung des Bußgeldkataloges zum 01.05.2006


      Sicherheitsabstand

      Bei der Nichteinhaltung des Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug wurden die Regelsätze auf bis zu € 250,- erhöht (bisher € 150,-). Die Eingangsschwelle für das Regelfahrverbot wurde um eine Stufe abgesenkt, so dass zukünftig bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h ein Fahrverbot vorgesehen ist (bisher 2/10). Zudem differenziert die Dauer des Fahrverbotes nach dem Ausmaß der Abstandsverkürzung, so dass das Regelfahrverbot bei weniger als 2/10 des halben Tachowertes zwei Monate, bei weniger als 1/10 des halben Tachowertes drei Monate beträgt (bisher stets ein Monat Regelfahrverbot).

      Bahnübergang

      Das Umfahren von Schranken und das Missachten der Blinklichter, die das Überqueren des Bahnübergangs untersagen, werden ab 01.05.2006 mit höheren Rechtsfolgen sanktioniert. Bislang wurde jeder Verstoß gegen die in § 19 Abs. 2 StVO geregelte Wartepflicht mit einem Bußgeld von € 50,-und drei Punkten geahndet. Zukünftig gilt dieser Regelsatz nur noch für den Pflichtenverstoß am ungesicherten Bahnübergang (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVO).

      Wird die Wartepflicht des Kraftfahrers äußerlich durch Blinklicht, Lichtzeichen, herabsenkende Schranke oder Haltegebot eines Bahnbediensteten (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StVO) signalisiert, wird die Nichtbeachtung mit einem Regelsatz von € 150,-, 4 Punkten und einem Monat Fahrverbot belegt. Da dem Umfahren einer geschlossenen Schranke oder Halbschranke regelmäßig Vorsatz zugrunde liegt, wird diese Fallgruppe aus der Regelung des Bußgeldkataloges herausgenommen und zukünftig im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog mit einer Regelgeldbuße von € 450,-, 4 Punkten sowie drei Monaten Fahrverbot sanktioniert.

      Sonntagsfahrverbot

      Die Nichtbeachtung des Sonntagfahrverbotes nach § 30 Abs. 3 StVO ist für den Fahrer mit einer Geldbuße von € 40,--, für den Halter mit einer Geldbuße von € 200,- belegt. Sind Fahrer und Halter identisch, sprachen die Gerichte bislang nur die geringere Geldbuße aus. Durch Änderung des § 3 Abs. 2 BKatV ist nunmehr festgelegt, dass bei Personengleichheit von Fahrer und Halter die Geldbuße des Halters auszusprechen ist.

      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sonntagsfahrverbot nicht nur Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t erfasst, sondern auch alle Anhänger hinter leichteren Lkw. Nach der Rechtsprechung fallen daher auch private Fahrzeuge mit einem Gespann unter das Sonntagsfahrverbot, sofern das Zugfahrzeug nach seiner Konzeption zur Güterbeförderung bestimmt ist. Wer also an Sonn- und Feiertagen hinter dem eigenen Kastenwagen oder Pick up einen Wohnwagen oder Pferdeanhänger zieht, riskiert ab 01.05.2006 ein Bußgeld von € 200,-.