Wichtige Infos zur Sozialversicherung ab 2007

    • Wichtige Infos zur Sozialversicherung ab 2007

      Zum Jahresbeginn wird nicht nur die Mehrwertsteuer (und damit viele Dinge des alltäglichen Bedarfs) erhöht. Auch viele gesetzliche Krankenkassen nutzen den Jahreswechsel um aufgrund gestiegener Kosten (durch die MwSt-Erhöhung) und erhöhtem Ausgabenaufwand durch die Gesundheitsreform usw. (die häufigsten genannten Gründe der Krankenkassen) ihre Beitragssätze zu erhöhen.

      In der PDF-Datei findet Ihr eine Übersicht der häufigsten Krankenkassen inkl. der Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2007. Falls Eure Krankenkasse nicht in der Liste aufgeführt ist, dann schaut am Besten mal auf die Internetseite der Kasse.

      Wenn Euch die vielen Erhöhungen gegen den Strich gehen und Ihr etwas dagegen tun wollt, so habt Ihr bei der Krankenkasse im Falle einer Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht, egal wie lange Ihr schon dort versichert seid. Dabei müsst Ihr die Kündigung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, in dem die Beitragssatzerhöhung wirksam ist, aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate.

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      Als Beispiel:
      Die Krankenkasse erhöht ab 01.01.2007 ihren Beitragssatz. Die Kündigung muss spätestens am 28.02.2007 ausgesprochen werden. Die Mitgliedschaft endet zum 30.04.2007. Bis dem Tag muss aber die Mitgliedschaft gegenüber einer neuen Krankenkasse erklärt werden, sonst verliert die Kündigung ihre Wirkung und Ihr müsst bei Eurer alten Kasse bleiben.
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      Ganz wichtig dabei ist:
      1.) Die Krankenkasse ist verpflichtet, Euch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine schriftliche Kündigungsbestätigung auszustellen. Sollten die das nicht machen (was häufiger mal der Fall ist), dann solltet Ihr dort anrufen und die Bestätigung anfordern.

      2.) Innerhalb der 2-monatigen Kündigungsfrist muss bei einer anderen Krankenkasse die Mitgliedschaft gewählt werden. Dafür müsst Ihr der neuen Krankenkasse die Kündigungsbestätigung Eurer alten Krankenkasse vorlegen.

      Die Gesetzesgrundlage für das Krankenkassenwahlrecht ist § 175 Abs. 4 SGB V.
      Hier der entsprechende Gesetzestext:

      (4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.


      Solltet Ihr noch Fragen zum Thema haben, dann könnt Ihr mich gern ansprechen.
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    • Ich habe zwar dieses Thema erst jetzt gesehen, aber du hast mir ja im persönlichen Gespräch den wechsel erläutert...ich kann dadurch im jahr 200 € sparen :D
      SEAT-GEMEINSCHAFT HAAARZ - Höher geht wirklich nicht:D

      Von der [Blockierte Grafik: http://www.icunet.ag/uploads/pics/t_v_nord_-_hp.jpg] TÜV-Station Haaarz 38700 Hohegeiß geprüfter Oldtimer. TÜV und AU bis 28.11.2016 :bonk:

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