Rücktritt vom Arbeitsvertrag

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    • Rücktritt vom Arbeitsvertrag

      Hallo,

      ist es möglich ohne Probleme von einem unterschriebenen Arbeitsvertrag zurückzutreten?!


      Folgender Hintergrund: Ich unterschreibe heute einen Arbeitsvertrag, der jedoch erst am 01.09.2006 in Kraft tritt.

      Bis dahin bekomm ich allerdings ein besseres Jobangebot. Kann ich dann einfach von dem ersten Vertrag zurücktreten?


      Nach meinem Wissenstand dürfte es ja kein Problem sein, denn in der Probezeit kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer 14tägigen Kündigungsfrist kündigen.


      Vielen Dank für die Hilfe.
    • Joar, ist kein Problem. In der Probezeit sowieso. Sogar ohne Angabe vom Grund.
      ***Damit das Falsche nicht unnütz verbreitet wird ... gelöscht***

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smidi ()

    • @micabg

      wenn du es ganz genau wissen will frag hano..der is personalsachbearbeiter von beruf ;) :D
      SEAT-GEMEINSCHAFT HAAARZ - Höher geht wirklich nicht:D

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    • micabg schrieb:


      Nach meinem Wissenstand dürfte es ja kein Problem sein, denn in der Probezeit kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer 14tägigen Kündigungsfrist kündigen.

      das stimmt, sofern im arbeitsvertrag (AV) eine probezeit vereinbart ist. allerdings gilt die probezeit in der regel erst ab beginn der beschäftigung.

      Smidi schrieb:


      Joar, ist kein Problem. In der Probezeit sowieso. Sogar ohne Angabe vom Grund.
      Du kannst auch später fristlos kündigen. Dann geht nur dein noch offener Urlaubsanspruch flöten.

      bitte wie??
      ne ne ne... so einfach ist das nicht.
      richtig ist: in der probezeit kannst du ohne angabe von gründen mit 14tägiger frist kündigen.
      ABER: eine fristlose kündigung (= außerordentliche kündigung) ist nicht ohne weiteres möglich. "hire & fire" gilt vielleicht in den USA aber nicht hier bei uns.
      für eine fristlose kündigung muss ein wichtiger grund vorliegen, der - nach abwägung aller interessen - eine fortführung des beschäftigungsverhältnisses für beide seiten (arbeitgeber und arbeitnehmer) unzumutbar macht.
      und wenn die beschäftigung noch gar nicht aufgenommen wurde, gibts auch keinen anlass für eine außerordentliche kündigung.

      unter umständen kann eine fristlose kündigung nichtig werden, wenn kein wichtiger grund vorliegt. dies kann im extremfall sogar schadensersatzansprüche und/oder vertragsstrafen nach sich ziehen.

      ergo: deine aussage ist so nicht richtig, Smidi


      und jetzt mal back to topic:

      grundsätzlich gilt: Die Kündigungsfrist läuft erst ab vereinbartem Vertragsbeginn.
      Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 06.03.1974 (Aktenzeichen: 4 AZR 72/73 - wen es interessiert) festgestellt.

      Folgende Fragestellung lag diesem Verfahren zu Grunde:
      "...Hält der 2. Senat an seiner Auffassung fest, dass bei einer ordentlichen Kündigung vor Dienstantritt ohne besondere Vereinbarung dazu die Kündigungsfrist erst mit dem vorgesehenen Dienstantritt zu laufen beginnt, oder ist er der Auffassung, dass im Zweifel die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt?..."

      Der 2. Senat blieb bei seiner Aussage und antwortete wie folgt:
      "...die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages kann auch schon vor Dienstantritt erfolgen, wenn bereits durch den Vertragsabschluß vertragliche Beziehungen entstehen und nur seine Verwirklichung hinausgeschoben wird.

      Es hängt erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob für eine vor Dienstantritt ausgesprochene ordentliche Kündigung die Frist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst von dem Tage an beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll.

      Wenn die Parteien hierüber keine eindeutige Vereinbarung getroffen haben, dann ist die jeweilige beiderseitige Interessenlage dafür maßgebend, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. ..."


      Im Klartext heißt das:
      Wenn nichts weiter vereinbart ist (z.B. wenn es keine eindeutige regelung im arbeitsvertrag gibt), dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) noch nicht.
      Ich würde dir aber dennoch raten, die Kündigung rechtzeitig (4 Wochen vor Monatsende bzw. 4 Wochen vorm Monats-15.) rauszuschicken bzw. spätestens 4 Wochen vorm eigentlich arbeitsbeginn.
      dann solltest du auf jeden fall auf der sicheren seite sein.


      und für alle die noch immer langeweile und vom lesen nicht genug haben:
      hier findet ihr den eigentlichen Streitfall zum o. g. urteil
      ---> LAG Hamm (Entscheidung vom 15.12.1972; Aktenzeichen 2 Sa 692/72)