Bekomme ich ein GewindeFw unter Restgewinde eingetragen?

    • Bekomme ich ein GewindeFw unter Restgewinde eingetragen?

      Hi, wollte wissen ob es per Einzelabnahme möglich ist ein GewindeFW tiefer eingetragen zu bekommen, als das im gutachten angegebene restgewinde hergibt.
      im meinem gutachten steht irgendwas von 7cm restgewinde und wenn ich ihn bis dahin runterdrehe, ist er wie original. und 7cm restgewinde scheint mir ein bisschen viel. wenn ich dem tüver nun sage, dass ich das gutachten verloren habe, muss er nach seinem eigenem ermessen vorgehen oder? wäre es dann möglich??
      Bin echt ratlos!!
    • Ich würde bei solchen Sache vorher einfach mal beim TüV anrufen und fragen ob die das Eintragen wenn alles freigängig ist, der Vorteil ist Fragen kost nix :]

      oder

      Nehm das Gutachten mit zum TüV (nicht zur Dekra oder so) und schnapp den Ing. dort. Sag ihm was du eingetragen haben willst und dass es tiefer ist als in Gutachten und er soll mal schauen ob er dir das so per Einzelabnahme einträgt. Wird halt dann auch teurer als wenn du nur die im Gutachten angegebene Höhe einstellst.

      Ohne Gutachten lacht er dich höchsten aus und schickt dich von Hof :D

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    • ich habe gerade in meinen gutachten gekramt und mir kommt hier was spanisch vor:
      im gutachten steht:
      1.das abstandsmaß, unterkante verstellring zum unteren gewindeende muss betragen:
      min: VA 75mm HA 75mm
      max: VA 100mm HA 105mm

      2.außerdem muss der abstand Radmitte- Radhausausschnittkante mindestens betragen:
      VA 295mm HA 300mm

      Sind 7,5cm Restgewinde nicht arg viel? was ist so typisch?

      wenn ich jetzt bei meinem fw das vorgeschriebene restgewinde einstelle, komme ich auf ein abstandsmaß Radmitte -Radhausausschnittkante VA360mm und HA 340mm. Das entspricht fast der originalhöhe!!
      wozu dann ein gewindefw wenn ich ihn njicht tiefer drehen kann? ich würde also nie im leben dem punkt 2 entsprechen bzw. erreichen!

      der erste tüv hat mir genau diesen senf eingetragen! ist es typisch, dass man das restgewinde mit einträgt?
      Bin echt verzweifelt
    • Also ich kann dir auch so was in der Richtung berichten.
      Als erstes hatte ich ein KW Suspension 40/40 drin. das sah total schlecht aus, weil ich einen keil nach hinten hatte. Da dacht ich mir machste noch 60iger Federn rein, aber er ist dann ach nur ca 1 cm gefallen.
      Ca 1 Jahr später hatte ich mir dann ein GewindeFW von FunTech geholt und es war genau der gleiche misst wie du es berichtest, ich habe ihn auf Restgewinde gestellt und er war genau so wie vorher toll!
      Ich habe es dann so eingestellt das die Federn gerade so noch fest drin waren, wenn man ihn ausfedert,
      bin dann zum Eintragen gefahren (bei der DEKRA) die haben zwar etwas doof geschaut, aber es mir dann eingetragen und als ich dann zuhause war habe ich ihn noch einen 1cm tiefer gedreht . Ich hatte dann von Mitte Rad zu Oberkante Radhaus ca 30 cm, aber nach diesen abstand schaut eh keiner. Und falls doch kann man ja immer noch sagen das sich das FW gesetzt hat. Ist praktisch wenn kein Restgewinde eingetragen ist, da kann es dir keiner Nachweisen das du ihn tiefer gedreht hast.

      MfG

      Stefan
    • wenns im Gutachten so drin steht, dann ist das auch so! Wenn du ohne Gutachten kommst und auf "ahnungslos" machst dann lacht der dich wirklich aus. Warum soll er sich kümmern, du willst was von ihm.....
      Ich habe das auch probiert das ich so hin gefahren bin wie ich den Wagen haben wollte aber nachdem ich arge Probleme hatte auf die Rampe zu kommen hat er mir gleich die Tür gezeigt. Ich bin dann heim habe die vorgeschriebene Höhe eingestellt, meine Eintragung bekommen und dann zu Hause wieder die gewünschte Höhe eingestellt. Auf dem Gutachten ist nur der Abstand Verstellschraube zu Befestigungsbolzen notiert und da müßte man den Wagen komplett aufheben um da ran zu kommen.....
    • Hi!

      Logisch geht das, ist halt ne Einzelabnahme (die bei euch nur die Dekra machen darf) und teurer als ne Eintragung laut Gutachten.

      Hat mich bei meinem letzten Auto inkl. Rad-/Reifenkombination 220 EUR beim TÜV gekostet. Wird halt normal geprüft wie sonst auch (Freigängigkeit) und wurde dann mittels neuer Fahrzeughöhe eingetragen. War insgesamt vorne mit 1cm Restgewinde hinten mit 0,7cm Restgewinde rund 3cm pro Achse tiefer als laut Gutachten.

      Von Prüfer zu Prüfer verschieden tragen Sie es dir dann entweder mit Restgewinde ein oder mit Abstand Radmitte / Börtelkante.

      lg René
    • hallöchen


      also eintragung unter der maximalen tiefe wie se im gutachten steht is garkein thema

      wichtig wie immer freigängigkeit und leiders auch nen vernünftiger prüfer

      mindestbodenfreiheit gibts zum glück keine aaber normal ist immer ein restgewinde eingetragen weil sonst drehts ja jeder depp nachträglich runner und dabei sollte man sich nich erwischen lassen

      und wegens dem restgewinde wieviel dann in der abnahme steht is wirklich sache des prüfer´s bei mir sinds auch nur 8 mm rest an der vorderachse was auf ne tieferlegung von geschätzten über 120 mm kommt

      greetz der kleene
      Ameisen duckt euch jetzt komm ich :rofl:
    • Also ich denke mal das die vorgeschriebene Bodenfreiheit von min. 7 cm zu tragen Teilen nötig ist, weil wenn ich zur DEKRA fahre und die mit mein Auto in die Halle mit der Grube fahren haben die so eine Kante und die ist 7 cm hoch und wenn man da schon icht rein kommt, dann sieht es schon ganz schlecht aus. Aber ich denke das hängt auch, wie schon gesagt, vom Prüfer ab.
      Das sind jedenfalls meine Erfahrungen.

      Mfg

      Stefan
    • Gab mal nen Text dazu von der Pagenstecher-Crew... hab den grade mal rausgesucht:


      Bodenfreiheit


      Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
      Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:
      Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
      Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
      Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
      Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
      So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
      Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
      Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
      Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

      Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
      In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
      Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
      Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
      Trotz allem ist das kein Freibrief. Man sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
      Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
      Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen ;)
      Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“.
      Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.

      Nicht die Scheinwerfer müssen 50 cm - sondern die untere Lichtaustrittsfläche - das kann in manchem Fall den gewissen cm ausmachen.

      Quellen: Diverse Internetseiten...
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